Sind Sie nicht in Italien ansässig und möchten mehrwertsteuerrelevante Umsätze in Italien tätigen? Möglicherweise müssen Sie einen Fiskalvertreter (auch Steuervertreter) ernennen oder eine Direktidentifizierung (auch USt.-/Direktregistrierung oder direkte Identifizierung) für Mehrwertsteuerzwecke in Italien eröffnen.
Wann eine Umsatzsteuerregistrierung notwendig ist
Die Ernennung eines Fiskalvertreters oder die Eröffnung einer Direktidentifizierung für Mehrwertsteuerzwecke in Italien betrifft nicht in Italien ansässige Subjekte, die eine unternehmerische, künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben und die nicht im Staatsgebiet ansässig sind und keine feste Niederlassung in Italien haben.
Die Ernennung eines Fiskalvertreters oder die Eröffnung einer Direktidentifizierung ist verpflichtend vorgesehen, wenn der nicht Ansässige in Italien einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz tätigt und ihm die entsprechenden MwSt.-Verpflichtungen auferlegt werden oder wenn der Umsatz gegenüber Subjekte getätigt wird, die nicht zur Anwendung vom Reverse Charge verpflichtet sind, oder wenn dies aufgrund spezifischer Anforderungen der Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel erforderlich ist.
Einige Beispiele können sein:
Ernennung eines Fiskalvertreters in Italien und damit verbundene Erfüllungspflichten
Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Präsidialdekrets 633/1972 können nicht ansässige Subjekte ihre Rechte und Pflichten durch die Bestellung eines in Italien ansässigen Fiskalvertreters wahrnehmen.
Für die Ernennung eines Fiskalvertreters, bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln kann, werden vom nicht ansässigen Unternehmen nachfolgende Unterlagen benötigt:
Die Ernennung des Fiskalvertreters muss vor dem Datum erfolgen, an dem die erste territorial relevante Transaktion in Italien durchgeführt wird, und muss der anderen Vertragspartei vor der Durchführung der Transaktion mitgeteilt werden.
Die zum Fiskalvertreter ernannte Person muss die Mehrwertsteuerposition für den Auftraggeber eröffnen. Mit der Eröffnung unterliegt das ausländische Unternehmen über seinen Fiskalvertreter allen Pflichten und Rechten, die das nationale Mehrwertsteuerrecht vorsieht.
So muss beispielsweise die Erklärung über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Formular AA7 oder AA9) abgegeben, eine MwSt.-Nummer beantragt und die jährliche MwSt.-Erklärung eingereicht werden. In den Rechnungen ist die italienische MwSt.-Nummer stets anzuführen.
Die subjektiven Voraussetzungen und die finanzielle Sicherheit
Der Steuervertreter muss bestimmte persönliche Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit erfüllen. Diese Voraussetzungen sind mittels eidesstattlicher Erklärung gegenüber der zuständigen Provinzdirektion des italienischen Finanzamtes zu bestätigen.
Darüber hinaus ist eine finanzielle Sicherheit vorgesehen. Die finanzielle Sicherheit (Bürgschaftsversicherung, Bankbürgschaft oder Hinterlegung von Staatsanleihen oder staatlich garantierten Wertpapieren) wird von Fiskalvertretern verlangt, die mehr als ein ausländisches Subjekt in Italien vertreten. Die Höhe der Sicherheitsleistung - mindestens 30.000 Euro und höchstens 2.000.000 Euro - variiert in Abhängigkeit von der Anzahl der in Italien vertretenen ausländischen Subjekten.
Direktregistrierung in Italien und damit verbundene Erfüllungspflichten
Ist der ausländische Steuerpflichtige in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat ansässig, mit dem ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der indirekten Steuern besteht, kann das Verfahren der Direktregistrierung für Mehrwertsteuerzwecke (Umsatzsteuerregistrierung) angewendet werden, das durch Artikel 35-ter des Präsidialdekrets 633/1972 in Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/65/EG in das italienische Recht eingeführt wurde.
Im Gegensatz zur Bestellung eines Fiskalvertreters handelt der ausländische Steuerpflichtige bei der direkten Identifizierung unmittelbar, ohne Vermittler und erhält eine eigene italienische Mehrwertsteuernummer.
Vor der Durchführung einer gebietsrelevanten Transaktion in Italien muss man für die Beantragung einer Umsatzsteuerregistrierung in Italien folgende Dokumentation einreichen:
Die Beantragung der Direktregistrierung in Italien und die damit verbundene Zuweisung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ausschließlich an die zuständige Dienststelle der italienischen Finanzbehörde (via Rio Sparto Nr. 21, I‑65100 Pescara) einzureichen, entweder durch persönliche Abgabe bei der Dienststelle oder per Post mittels Einschreiben mit Rückantwort.
Das Amt teilt dem Antragsteller eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu, die in den Steuererklärungen und bei allen steuerlich relevanten Handlungen angegeben werden muss. Ab diesem Zeitpunkt kann der identifizierte Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben und die Erstattung etwaiger Vorsteuerüberschüsse beantragen; eine Verrechnung mit anderen Steuerschulden ist nicht zulässig.
Periodische Verpflichtungen bei Umsatzsteuerregistrierung in Italien
Die Fiskalvertretung sowie die Umsatzsteuerregistrierung in Italien bringen eine Reihe von Verpflichtungen mit sich, darunter fallen u.a. folgende:
Zusätzlich zu diesen Verpflichtungen ist zu beachten, dass in Italien die allgemeine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung eingeführt wurde, und auch wenn Fiskalvertreter und Direktidentifizierungen von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, sind sie dennoch indirekt davon betroffen (beispielsweise als Geschäftspartner italienischer Unternehmen, die dieser Pflicht unterliegen).
Fiskalvertreter, Direktidentifizierung oder Betriebsstätte
Die Bestellung eines steuerlichen Vertreters, die direkte Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke und das Vorliegen einer Betriebsstätte sind drei alternative Möglichkeiten. Ein nicht in Italien ansässiges Subjekt, das in Italien über eine Betriebsstätte verfügt, kann weder über einen Fiskalvertreter noch über eine Direktidentifizierung verfügen.
Eine Betriebsstätte ist für Zwecke der direkten Besteuerung als ein fester Geschäftssitz definiert, über den ein in einem Land ansässiges Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise in einem anderen Land ausübt. Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: nämlich das Vorhandensein eines Geschäftssitzes, die räumliche und zeitliche Stabilität des Geschäftssitzes und die Ausübung der Geschäftstätigkeit durch diese feste Basis.
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, denn nur wenn das nicht ansässige Unternehmen keine Betriebsstätte in Italien hat, kann dieses die Vereinfachungen in Anspruch nehmen, die für Fiskalvertreter und Direktidentifizierungen vorgesehen sind.
Dies sind nur einige Punkte, die zu beachten sind. Wenn Sie planen, in Italien umsatzsteuerrelevante Umsätze zu tätigen, ist es wichtig, sich mit den spezifischen Anforderungen und Vorschriften vertraut zu machen.
Möchten Sie mehr über den Fiskalvertreter oder die Direktidentifizierung für Mehrwertsteuerzwecke in Italien erfahren? Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gerne.