Mehrwertsteuerrelevante Umsätze und Umsatzsteuerregistrierung in Italien: Direktregistrierung oder Ernennung Fiskalvertreter?

Sie sind nicht in Italien ansässig und möchten mehrwertsteuerrelevante Umsätze in Italien tätigen? Möglicherweise müssen Sie einen Fiskalvertreter (auch Steuervertreter) ernennen oder eine Direktidentifizierung (auch USt.-/Direktregistrierung oder direkte Identifizierung) für Mehrwertsteuerzwecke in Italien eröffnen.

 

Wann eine Umsatzsteuerregistrierung verpflichtend notwendig ist

Die Ernennung eines Fiskalvertreters oder die Eröffnung einer Direktidentifizierung für Mehrwertsteuerzwecke in Italien betrifft nicht ansässige Subjekte, die eine unternehmerische, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben und die nicht im Staatsgebiet ansässig sind und keine feste Niederlassung in Italien haben.

Die Ernennung eines Fiskalvertreters oder die Eröffnung einer Direktidentifizierung ist verpflichtend vorgesehen, wenn der nicht Ansässige in Italien einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz tätigt und ihm die entsprechenden MwSt.-Verpflichtungen auferlegt werden oder wenn der Umsatz gegenüber Personen getätigt wird, die nicht zur Anwendung vom Reverse Charge verpflichtet sind, oder wenn dies aufgrund spezifischer Anforderungen der Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel erforderlich ist. 

Einige konkrete Beispiele hierfür sind:

  • Verkauf von Waren in Italien an Privatpersonen (z. B. im Rahmen von Messen oder Märkten);
  • Lieferung von in Italien befindlichen Waren an ein anderes nicht ansässiges Unternehmen (z.B. Verkauf einer in Italien befindlichen Maschine an ein anderes ausländisches Unternehmen);
  • Erbringung von gebietsbezogenen Immobiliendienstleistungen in Italien an Privatpersonen (z. B. Malerarbeiten an einem Privathaus);
  • Überschreitung des Werts der Verkäufe von Euro 10.000 im E-Commerce (bei Überschreitung dieses Betrages ist es erforderlich, sich in Italien zu identifizieren);
  • Verbringung von Waren in Mehrwertsteuerlager (Artikel 50-bis, Präsidialerlass 633/72);
  • Versandhandel von Ware, die in Italien den Akzisen unterliegen; 
  • bestimmte Fälle von Dreiecks- oder Vierecksgeschäften.

 

Ernennung eines Fiskalvertreters in Italien und damit verbundene Erfüllungspflichten

Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Präsidialdekrets 633/1972 müssen nicht ansässige Subjekte ihre Rechte und Pflichten durch die Bestellung eines in Italien ansässigen Fiskalvertreters wahrnehmen.

Für die Ernennung eines Fiskalvertreter, bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln kann, werden vom nicht ansässigen Unternehmen nachfolgende Unterlagen benötigt:

  • Vom gesetzlichen Vertreter im Original unterzeichnete Vollmacht zur Ernennung des Fiskalvertreters mit notarieller Apostille (der Notar, der die Apostille ausstellt, muss dem Haager Abkommen beigetreten sein);
  • Aktueller Handelsregisterauszug, nicht älter als sechs Monate, ebenfalls mit notarieller Apostille (der Notar, der die Apostille ausstellt, muss dem Haager Abkommen beigetreten sein);
  • Ausweisdokumente der gesetzlichen Vertreter.

Die Ernennung des Fiskalvertreters muss vor dem Datum erfolgen, an dem die erste territorial relevante Transaktion in Italien durchgeführt wird, und muss der anderen Vertragspartei vor der Durchführung der Transaktion mitgeteilt werden. 

Die zum Fiskalvertreter ernannte Person muss die Mehrwertsteuerposition für den Auftraggeber eröffnen. Mit der Eröffnung unterliegt das ausländische Unternehmen über seinen Fiskalvertreter allen Pflichten und Rechten, die das nationale Mehrwertsteuerrecht vorsieht. 

So muss beispielsweise die Erklärung über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Formular AA7 oder AA9) abgegeben, eine MwSt.-Nummer beantragt und die jährliche MwSt.-Erklärung eingereicht werden. In den Rechnungen ist die italienische MwSt.-Nummer stets anzuführen.

 

Direktregistrierung in Italien und damit verbundene Erfüllungspflichten

Ist der ausländische Steuerpflichtige in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig oder in einem Drittland ansässig, mit dem ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Bereich der indirekten Besteuerung besteht, kann das Verfahren der Direktregistrierung für Mehrwertsteuerzwecke (Umsatzsteuerregistrierung) angewendet werden, das durch Artikel 35-ter des Präsidialerlasses 633/1972 in Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/65/EG in das italienische Recht eingeführt wurde.

Vor der Durchführung einer gebietsrelevanten Transaktion in Italien muss man für die Beantragung einer Umsatzsteuerregistrierung in Italien folgende Dokumentation einreichen:

  • das ausgefüllte Formular ANR/3;
  • die Bescheinigung über die Umsatzsteuerregistrierung im Ansässigkeitsstaat im Original mit der entsprechenden beeideten Übersetzung ins Italienische;
  • den ausländischen Handelsregisterauszug im Original mit der entsprechenden beeideten Übersetzung ins Italienische;
  • eine unterzeichnete Eigenerklärung, welche die geplante Tätigkeit in Italien beschreibt sowie die Gründe für die benötigte Direktregistrierung in Italien;
  • Kopie des gültigen Personalausweises des Unterzeichners.

Die Beantragung der Direktregistrierung in Italien und die damit verbundene Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist ausschließlich bei der Steuerbehörde (Betriebszentrum Pescara - via Rio Sparto Nr. 21 - 65100 Pescara) auf folgende Weise einzureichen:

  • direkt bei der Geschäftsstelle;
  • per Post mittels Einschreiben mit Rückantwort.

Das Amt teilt dem Antragsteller eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu, die in den Steuererklärungen und bei allen steuerlich relevanten Handlungen angegeben werden muss.

Eine Verrechnung mit andere Steuerguthaben ist nicht zulässig, und das identifizierte nicht Ansässige Subjekt kann das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben und hat Anspruch auf Rückerstattung des eventuellen MwSt.-Guthabens.

 

Periodische Verpflichtungen bei Umsatzsteuerregistrierung in Italien

Die Umsatzsteuerregistrierung in Italien bringt eine Reihe von Verpflichtungen mit sich, darunter fallen u.a. folgende:

  • die Führung der Buchhaltung für MwSt.-Zwecke;
  • die Erstellung der periodischen MwSt.-Abrechnungen und die entsprechende Mitteilung;
  • die Zahlung der Mehrwertsteuerschuld (monatlich oder vierteljährlich);
  • die Erstellung der jährlichen MwSt.-Erklärung.

Zusätzlich zu diesen Verpflichtungen ist zu beachten, dass in Italien die allgemeine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung eingeführt wurde, und auch wenn Fiskalvertreter und direkte Identifizierungen von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, sind sie doch indirekt davon betroffen.

 

Fiskalvertreter/Direktidentifizierung und Betriebsstätte

Es handelt sich um drei alternative Positionen, sodass ein nicht ansässiges Unternehmen, das bereits über eine Betriebsstätte in Italien verfügt, nicht auch über eine Fiskalvertretung/Direktidentifizierung verfügen kann.

Eine Betriebsstätte ist für Zwecke der direkten Besteuerung als ein fester Geschäftssitz definiert, über den ein in einem Land ansässiges Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise in einem anderen Land ausübt. Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: nämlich das Vorhandensein eines Geschäftssitzes, die räumliche und zeitliche Stabilität des Geschäftssitzes und die Ausübung der Geschäftstätigkeit durch diese feste Basis. Für die Zwecke der Mehrwertsteuer ist auch das Vorhandensein von Personal- und Sachressourcen erforderlich.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, denn nur wenn das nicht ansässige Unternehmen keine Betriebsstätte in Italien hat, kann dieses die Vereinfachungen in Anspruch nehmen, die für Fiskalvertreter und Direktidentifizierungen vorgesehen sind.

 

Dies sind nur einige Punkte, die zu beachten sind. Wenn Sie planen, in Italien umsatzsteuerrelevante Umsätze zu tätigen, ist es wichtig, sich mit den spezifischen Anforderungen und Vorschriften vertraut zu machen.

 

Möchten Sie mehr über den Fiskalvertreter oder die Direktidentifizierung für Mehrwertsteuerzwecke in Italien erfahren? Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gerne.

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