Planen Sie die Verlegung Ihres Wohnsitzes von Deutschland, Österreich, der Schweiz oder einem anderen Land innerhalb oder außerhalb der EU nach Italien? Das italienische Steuerrecht sieht zwei Steuerbegünstigungen vor, die speziell auf Personen zugeschnitten sind, die aus dem Ausland nach Italien zuziehen oder dorthin zurückkehren: die Steuerbegünstigung für Zuzügler (das sogenannte „regime degli impatriati“) und die Pauschalsteuer für neu in Italien ansässige Personen (die sogenannte „flat tax per neoresidenti“). Es handelt sich um zwei verschiedene Steuerbegünstigungen, die sowohl für italienische Staatsangehörige gelten, die aus dem Ausland zurückkehren, als auch für EU- oder Nicht‑EU‑Bürger, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen.
Dieser Leitfaden bietet einen verständlichen Überblick über die Voraussetzungen, Vorteile und Unterschiede der beiden Steuerbegünstigungen. Er hilft Ihnen dabei, die passende für Sie zu finden und typische Fehler vor der Verlegung des Wohnsitzes nach Italien zu vermeiden.
Wann gilt man in Italien als steuerlich ansässig?
Aus steuerlicher Sicht gilt eine Person grundsätzlich als in Italien ansässig, wenn sie während des Großteils des Steuerjahres (183 Tage bzw. 184 Tage in Schaltjahren) ihren Wohnsitz, gemäß des italienischen Zivilgesetzbuches, oder den Mittelpunkt ihrer geschäftlichen und persönlichen Interessen in Italien hat. Nach dem italienischen Zivilgesetzbuch entspricht der Wohnsitz dem Ort, an dem sich die Person gewöhnlich und dauerhaft aufhält. Eine steuerliche Ansässigkeit in Italien wird zudem vermutet, wenn eine Person während des überwiegenden Teils des Steuerjahres im Melderegister der ansässigen Bevölkerung einer italienischen Gemeinde eingetragen ist. Wer in Italien steuerlich ansässig ist, muss gemäß dem Prinzip der Welteinkommensbesteuerung (sog. „worldwide taxation principle“) sämtliche im In- und Ausland erzielten Einkünfte in Italien besteuern.
1. Die Steuerbegünstigung für Zuzügler („regime degli impatriati“): reduzierte Besteuerung von in Italien erzielten Arbeitseinkünften
Die Steuerbegünstigung für Zuzügler („regime degli impatriati“) gemäß Art. 5 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 209/2023 richtet sich an Arbeitnehmer und Freiberufler, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen.
1.1 Welcher Steuervorteil gilt und was sind die Zugangsvoraussetzungen?
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, gleichgestellten Einkünften und selbständiger Arbeit, die in Italien erzielt werden, fließen nur zu 50% in die IRPEF‑Bemessungsgrundlage ein. Anders gesagt: Die Hälfte des Einkommens bleibt steuerfrei. Der Befreiungsanteil erhöht sich auf 60% (d.h. lediglich 40% der Einkünfte sind steuerpflichtig), wenn der Begünstigte mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Italien zuzieht oder während des Begünstigungszeitraums ein Kind geboren oder adoptiert wird.
Die Begünstigung gilt bis zu einem Jahreseinkommen von Euro 600.000 und wird für insgesamt fünf Steuerzeiträume gewährleistet: Sie gilt ab dem Steuerzeitraum, in dem die steuerliche Ansässigkeit nach Italien verlegt wurde, sowie in den vier darauffolgenden Steuerzeiträumen.
Voraussetzungen für den Zugang zur Steuerbegünstigung für Zuzügler:
Die Steuerbegünstigung kann grundsätzlich auch bei Smart Working in Anspruch genommen werden. Wer nach Italien zieht und weiterhin im Smart Working für einen ausländischen Arbeitgeber tätig ist, kann von der Begünstigung profitieren, sofern die Tätigkeit überwiegend im italienischen Staatsgebiet ausgeübt wird.
1.2 Wie wird die Steuerbegünstigung für Zuzügler angewendet?
Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag vorlegen; der Arbeitgeber berücksichtigt die Steuerbegünstigung direkt im Rahmen der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung. Freiberufler wenden die Begünstigung hingegen direkt in ihrer Einkommensteuererklärung an. Ist der Arbeitgeber im Ausland ansässig und tritt in Italien nicht als Steuersubstitut auf, wird die Steuerbegünstigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
2. Die Pauschalsteuer für neu in Italien ansässige Personen: Flat Tax auf ausländische Einkünfte
Die Pauschalsteuer für neu in Italien ansässige Personen („flat tax per neoresidenti“) gemäß Art. 24-bis des italienischen Einkommensteuergesetzbuches richtet sich an Personen mit höherem Einkommen und Vermögenswerten im Ausland, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen.
Wer diese Steuerbegünstigung wählt, zahlt eine jährliche pauschale Ersatzsteuer auf im Ausland erzielte Einkünfte – unabhängig von deren Höhe. Grundsätzlich werden alle ausländischen Einkünfte wie beispielsweise Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne, Einkünfte aus im Ausland gelegenen Immobilien, ausländische Unternehmenseinkünfte – in Italien pauschal besteuert, während in Italien erzielte Einkünfte weiterhin der ordentlichen Besteuerung unterliegen.
Für Personen, die ab dem 1. Januar 2026 ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen, beträgt die Ersatzsteuer Euro 300.000 pro Jahr. Die Option kann auf Familienangehörige ausgedehnt werden, wobei für jeden Familienangehörigen eine Ersatzsteuer von Euro 50.000 pro Jahr zu entrichten ist.
2.1 Zusätzliche Vorteile der Pauschalsteuer für neu in Italien ansässige Personen
Neben der Pauschalsteuer bringt diese Steuerbegünstigung häufig unterschätzte, wesentliche Vorteile mit sich:
2.2 Voraussetzungen, Dauer und Funktionsweise
Die Pauschalsteuer für neu in Italien ansässige Personen ist für natürliche Personen anwendbar, die in mindestens neun der zehn Steuerzeiträume vor der Verlegung ihres steuerlichen Wohnsitzes nicht in Italien steuerlich ansässig waren. Es ist möglich (und empfehlenswert), eine verbindliche Auskunft (sog. „istanza di interpello“) bei der italienischen Steuerbehörde einzureichen, um Rechtssicherheit über die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung zu erhalten.
Die Option für die Anwendung der Steuerbegünstigung wird in der Einkommensteuererklärung ausgeübt und gilt bis zu fünfzehn Steuerzeiträume. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Wird die pauschale Ersatzsteuer nicht fristgerecht entrichtet, endet die Steuerbegünstigung, ohne dass eine nachträgliche Berichtigung möglich ist.
3. Steuerbegünstigung für Zuzügler („regime degli impatriati“) und die Pauschalsteuer für neu in Italien ansässige Personen („flat tax per neoresidenti“): Ein vergleichender Überblick
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Steuerbegünstigung für Zuzügler (Art. 5 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 209/2023) |
Pauschalsteuer für neu in Italien ansässige Personen (Art. 24-bis des ital. Einkommensteuergesetzbuches) |
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Zielgruppe |
Arbeitnehmer und Freiberufler, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen |
Personen mit hohem Einkommen und Vermögen im Ausland |
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Was wird begünstigt |
In Italien erzielte Arbeitseinkünfte |
Im Ausland erzielte Einkünfte |
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Vorteile |
50% steuerfrei (60% bei minderjährigen Kindern) bis Euro 600.000 Jahreseinkommen |
Jährliche Pauschalsteuer von Euro 300.000 auf ausländische Einkünfte (Euro 50.000 pro Familienangehörigen) |
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Vorherige Auslandsansässigkeit |
Mindestens 3 Steuerzeiträume (6-7 bei gleichem Arbeitgeber/Unternehmensgruppe) |
Mindestens 9 der vorangegangenen 10 Steuerzeiträume |
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Dauer |
5 Steuerzeiträume |
15 Steuerzeiträume |
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Weitere Voraussetzungen |
Hohe Qualifikation/Spezialisierung, überwiegende Tätigkeit in Italien, Mindestverbleib von 4 Steuerzeiträumen |
Keine Qualifikations- bzw. Spezialisierungsanforderung |
4. Die häufigsten Fehler, die zu vermeiden sind
Der häufigste Fehler besteht darin, sich erst nach der Verlegung des Wohnsitzes um die steuerlichen Aspekte zu kümmern. Eine vorherige Beratung und Analyse der individuellen Situation ermöglicht es hingegen:
Wenn Sie beabsichtigen Ihren steuerlichen Wohnsitz von Deutschland, Österreich, der Schweiz oder einem anderen Land in- oder außerhalb der EU nach Italien zu verlegen, kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei für ein unverbindliches Erstgespräch: gemeinsam analysieren wir Ihre persönliche Situation und zeigen Ihnen auf, welche steuerlichen Begünstigungen und Gestaltungsmöglichkeiten für Sie in Frage kommen.